Graf Albrecht setzte als seine Schiedleute Heinrich von Laubenberg, Ritter Erhard von Königsegg, gesessen zu Königsegg, und Josen von Wiler, die Städte Konrad den Swartzen, Hans den Ruhen von Konstanz und Hänny Dietrichen von Lindau. Das Gericht sass zu Waldsee in der Stadt am Montag nach St. Margrethentag, als Graf Albrecht mit seinem Sprecher Ritter Walther von Stadion erschien, der ausführte, dass er vor einiger Zeit den Grafen Hartmann Bischof zu Chur, der damals sein offener Feind hiess und war, gefangen nahm. Da wären ihm die von Konstanz und von Überlingen nachgeeilt in sein Land, hätten ihn und die Seinen und sein Land angegriffen und geschädigt, mit Wegnahme und Raub und anderen Dingen; ohne Absage und unversehens, da sie ihn deshalb nie zur Rede stellten und er von ihnen sich keine Sorgen machte, zudem hatte er sich kurz vorher mit ihnen gütlich verglichen. Und als sie ihn und die Seinen in seinem Land beschwert hatten, zogen sie ab und kehrten planmässig und vorbedacht wieder zu seinem und seiner Leute grossem Schaden zurück. Diesen Schaden wollte er nach Spruch des Gerichtes erweisen und Schadenersatz verlangen. Die von Konstanz und Überlingen erklärten durch ihren Sprecher Henggi Huntbiss von Ravensburg, sie seien unschuldig und sie wiesen zurück, dass sie wegen des genannten Grafen Hartmann in sein Land gezogen seien. Albrecht von Werdenberg antwortete, er habe nicht gesagt, dass sie das getan hätten wegen Graf Hartmann, er habe den Grafen Hartmann zufällig gefangen. Sie aber beteuerten ihre Unschuld und verlangten auch, dass die Sache nach schwäbischem Landrecht behandelt werde. Darauf entschied das Schiedsgericht, dass die damaligen Bürgermeister zu Konstanz und Überlingen und auch alle Zunftmeister und Räte der Städte Eide schwören sollen, dass sie an den Untaten im Land Graf Albrechts unschuldig seien. Graf Albrecht klagte nun gegen die von St. Gallen: Damals, als er seinen offenen Feind Graf Hartmann von Chur fing, zudem er gutes Recht hatte, seien die von St. Gallen und die Ihren auf ihn und die Seinen losgegangen und hätten ihm sein Land gross und schwer geschädigt; er forderte Gutmachung des Schadens. Die St. Galler antworteten durch Henggi Huntbiss von Ravensburg, sie möchten nicht leugnen, sie wären in ein Feld gezogen, aber das hätten sie getan wegen des Bundes, zu dem sie eidlich verpflichtet waren. Sie seien aber eine Wiedergutmachung nicht schuldig. Sie stünden da als freie Schwaben und möchten ein Urteil nach schwäbischem Landsrecht. Sie erhielten den Spruch, dass der damalige Bürgermeister, die Zunftmeister und alle damaligen Räte schwören sollen, dass sie unschuldig seien und dem Grafen sein Land nicht geschädigt hätten. Sie klagten vielmehr, dass damals, als er den Bischof von Chur gefangen nahm, da kamen er und die Seinen und seine Helfer und Diener in des Pfaffen Haus von Rorschach, der damals ihr Bürger war, und stiessen ihm seine Tür auf bei Nacht und Nebel und nahmen ihm, was er hatte. Albrecht antwortet, derselbe „Pfaff“ sei ein Ausbürger, und sie hatten ja urkundlich wie die anderen des Bundes um den See auf Pfahlbürger für die Zukunft verzichtet. St. Gallen liess antworten, derselbe Pfaff sei ihr Bürger gewesen, schon vor der Richtung zu Weingarten. Auch die von Überlingen klagen nun, wegen eines Bürgers, der Graf Albrecht seinen Besitz versetzt hatte und wegen eines anderen, der dem Grafen Albrecht fluchtsam geworden war. Nach Einspruch Überlingens wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
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Original im Stadtarchiv Konstanz n. 8487 a (Grosse Urkunde)