Konrad, Rudolf und Diethelm von Blumberg erklärten mit ihrem Fürsprechen: Als Burkard selig, ihr Vetter starb, habe er drei Zehnte hinterlassen, erstens den Laienzehnt zu Hüfingen, den Zehnt zu Mundelfingen („Munolfingen“) und den Zehnt zu Sumpfohren („Sumpforens“), einer Lehen vom Abt zu St. Gallen, der andere vom Abt auf der Reichenau und der dritte vom Grafen von Fürstenberg. Sie hätten diese Zehnte auch von den obgenannten Lehenherren empfangen. Nun baten sie den Landvogt und die Räte, den Benz von Schellenberg und seine Ehefrau anzuweisen, sie dabei unbehelligt zu lassen. Dagegen sprach Benz durch seinen Fürsprech, der Zehnt zu Munolfingen sei Lehen vom Graf Heinrich von Fürstenberg, er besitze dessen Lehenbrief und die Zustimmung seines Lehenherren. Der Zehnt zu Sumpforens gehöre nach Hüfingen, das Lehen vom obgenannten Graf Heinrich sei, von dem er einen Lehenbrief und seine Zustimmung besitze; der Lehenzehnt von Reichenau habe die Besonderheit, dass er an Töchter und Frauen wie an Männer verliehen werden könne; Guota, seine Hausfrau, habe ihn vom Abt verliehen, besitze den Lehenbrief und die Zustimmung ihres Lehenherren. Das Schiedsgericht urteilt einhellig, dass über die beiden Zehnte zu Munolfingen und Hüfingen zu Villingen eine Kundschaft verhört werden solle, nach Bestimmung durch den Landvogt; entscheidet die Kundschaft nicht, dann soll die Sache von den Lehenherren entschieden werden. Zeugen waren die Hans von Bodman, Konrad von Homburg, Ludwig und Mantz von Hornstein, Hans der Truchsess von Diessenhofen, genannt Brak, Ritter Hermann von Breitenlandenberg und Heinrich von Randegg, Vogt zu Schaffhausen. Es siegelt der Landvogt zwei gleichlautende Spruchbriefe.
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Original im Fürstlich Fürstenbergischen Archiv Donaueschingen OA Blumberg Mundelfingen Vol. 6b/21x.