Alles andere Gut übergab er seinem Herrn, doch mit der Bedingung, wenn Huber das Gut angreifen müsste aus Not, das könne er wohl tun, wenn aber Huber oder seine Kinder aus dieser Ehe fluchtsam würden, eines oder mehr, deren Anteil an dem Gut soll an Märk von Schellenberg fallen ohne Widerrede. Es siegelt der Landrichter.
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Original im Fürstlich Waldburg- Wolfeggschen Gesamtarchiv Wolfegg n. 9.