Ott der Rot, genannt Hittishain, Bürger zu Ulm erklärt als Haupt eines fünfköpfigen Schiedsgerichtes, dass die Brüder Hans und Heinrich von Schellenberg einerseits und der Memminger Bürger Kopp von Eroltzhain andererseits gegeneinander in Streit lagen und deshalb einen Gerichtstag in der Stadt Biberach auf den ... festgesetzt hatten.


Da beklagte sich Kopp von Eroltzhain, er sei "da herab vom See“ gefahren und in eine Herberge "zum Hund“ gekommen, da hätten ihn die Knechte und Leute der von Schellenberg überfallen und angegriffen, wobei ihm seine Tasche und sein Gürtelgewand genommen wurden, samt hundertdrei Gulden, abgesehen vom Kleingeld und anderen Dingen, wofür er nun Schadenersatz verlangte. Die von Schellenberg erklärten, wenn man die Täter nenne, wollten sie ihre Diener oder Leute vor das Schiedsgericht stellen. Auf den Spruch der Schiedsleute nannte Kopp den Konrad Rüber und den Bäggen, die seien dabei gewesen, aber er beschuldigte sie nicht; auch wäre ihm kürzlich gesagt worden, dass die Witzel seine Tasche und seine Kappe besässen, aber er könne sie auch nicht beschuldigen. Nun fällte das Schiedsgericht, bestehend aus Ott dem Rot, Ulrich Gräter von Biberach, dem Ammann von Kempten einerseits und Hans Gesseler von Ulm sowie Heinrich Wiling von Waldsee andererseits zu freundlichem Vergleich den Spruch. Beide Seiten wurden zu Freunden gesprochen; die Sache zwischen denen von Schellenberg und der Stadt Memmingen sollte gänzlich ausgeglichen sein, doch unter der Bedingung, wenn die Täter über kurz oder lang denen von Schellenberg entdeckt würden, dann sollen diese die Schuldigen zu Schadenersatz zwingen oder wenigstens ihre Feinde sein. Es siegeln die Schiedleute.

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Original im Stadtarchiv Memmingen 51,1.