Ursula von Vaz, Gräfin von Werdenberg-Sargans, vertreten durch ihren Vogt Heinrich von Werdenberg-Sargans-Vaduz, und ihr Sohn Graf Johann I. verweisen an offener Strasse vor dem Gericht des Johann Langenhart, Vogt zu Rapperswil, Johanns Gattin Anna von Rhäzüns als Widerlage ihrer Mitgift von 4000 Gulden und für ihre Morgengabe von 100 Mark auf die ihnen von Österreich verpfändete Grafschaft Laax und ihre eigene Feste Ortenstein, ausgenommen die Grafschaft und den Kirchensalz zu Tomils sowie das Gut und die Zinse, welche an die beiden Festen Sünss versetzt sind.


Stirbt Graf Johann ohne Leibeserben, dann soll Ursula dreissig Schilling erhalten, die zur Feste Ortenstein gehören, abgesehen vom Gut, das bei Ortenstein liegt und zum Burgsitz gehört. Stirbt Johanns Gattin ohne Leibeserben, dann haben Ursula und Johann das Recht, die Graftschaft Laax und die Feste Ortenstein mit 4000 Gulden und 100 Mark an sich zu lösen, was die Brüder Annas, Brun und Donat von Rhäzüns, bestätigen.

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Original im Fürst Thurn und Taxis Zentralarchiv Regensburg, Rätische Urkunden.