König Ruprecht schliesst Frieden zwischen der Ritterschaft und dem Bund ob dem See.


König Ruprecht spricht die Auflösung des Bundes ob dem See aus, da er gegen die heilige Kirche, das heilige Reich, die Kurfürsten und Fürsten, geistlich und weltlich, Grafen, Herren, Ritter, Knechte und Städte gerichtet und in hohem Mass dem gemeinen Nutzen der Lande schädlich sei. Seine Wiedererrichtung soll nur mit königlicher Erlaubnis gestattet sein. Keine vom Bund zerstörte Burg soll wieder aufgebaut werden, ausser mit urkundlicher Erlaubnis des Königs. Alle Eroberungen, Burgen, Städte, Dörfer, Leute und Güter sollen zurückgegeben werden; die Eide solcher Leute sind kraftlos. Doch sollen die Herren keine Vergeltung an Leib und Gut der ehemaligen Anhänger des Bundes üben. Alle durch Raub, Brand, Totschlag oder sonst entstandenen Schäden sollen ohne Wiedergutmachung gegenseitig ausgeglichen sein. Alle Gefangenen sind nach geleisteter Urfehde zu entlassen. Lösegeld für Gefangene, Brandschatzung oder andere Schatzung, die noch unbezahlt sind, sollen hinfällig sein. Im Streit über das Untertanenverhältnis der Appenzeller gegenüber dem Abt von St. Gallen soll erst nach Vorladung beider Parteien auf Grund der Urkunden entschieden werden. Wer geflüchtetes Gut zu treuen Händen übernommen und dessen beraubt worden ist, hat nichts zurückzugeben, ausser er hat es für sich selbst behalten. Was einer Stadt übergeben wurde, muss zurückgegeben werden. Herzog Friedrich von Österreich ist verpflichtet, seinen Leuten, die zu den Appenzellem geschworen haben und jetzt wieder in seine Hand kommen, alle ihre althergebrachten verbrieften Freiheiten urkundlich zu bestätigen. Die vom königlichen Hofgericht, dem Reichshofgericht zu Rottweil, von Landgerichten oder sonst mit Acht und Bann Belegten werden wieder in den Frieden aufgenommen. Der Bann der Bischöfe von Augsburg und Konstanz soll auf Antrag der Gebannten aufgehoben werden. Diese beiden Bischöfe sollen die Priesterschaft, die während des Kriegs bei den Appenzellern, St. Gallen und ihren Bundesgenossen geblieben ist, deswegen nicht härter behandeln. Freiwillige Verkäufe, Verpfändungen und Erbnachlässe von Gütern während des Krieges sollen rechtsgültig bleiben, doch sollen die Gebühren an die Landesherren bezahlt werden. Alle Urkunden über Waffenstillstände und Friedensvereinbarungen zwischen beiden Parteien sollen ungültig sein. Alle Kaufleute, Pilger, Priester und andere Geistlichen, auch alle die Strassen bauen, sollen auf der Reichstrasse sicher sein, bei Strafe durch den König. Über das Ländlein, genannt die March, das die von Schwyz dem Herzog Friedrich weggenommen haben, soll später rechtlich entschieden werden. Während des Krieges erledigte Lehen sollen von den Herren neu verliehen werden. Während des Krieges bis jetzt nicht bezahlte Nutzungen, Zinse und Zehnte gelten beiderseits bis zum Datum der Friedensurkunde als beglichen. Beiderseits sollen die den Kirchen und Klöstern weggenommenen Glocken, soweit sie nicht verkauft oder als Beutegut weggekommen sind, zurückgegeben werden. Dieser Vertrag soll von allen Helfern und Zugehörigen beider Parteien gehalten werden, auch von denen von Landenberg, dem Mönch von Gachnang mit ihren Helfern. Wer den Vertrag nicht hält, soll als meineidig, recht- und friedlos gelten. Gegen ihn sollen Herzog Friedrich, die Bischöfe von Augsburg und Konstanz, Graf Eberhard zu Württemberg, die Ritterschaft, Konstanz, die Appenzeller und die von St. Gallen vorgehen. Schliesslich erklärt der König, dass die Ansprüche Graf Rudolfs von Werdenberg an den Herzog Friedrich ungeregelt bleiben. Die Mitglieder der beiden Parteien erklären, dass der Vertrag mit ihrem Wissen und Willen geschlossen sei, zuerst Herzog Friedrich, dann Bischof Eberhard von Augsburg, Bischof Albrecht von Konstanz, Graf Eberhard zu Württemberg, Herzog Ulrich von Teck, Graf Hans von Habsburg, Graf Konrad von Kirchberg, Graf Eberhard von Nellenburg, Graf Eberhard von Werdenberg, Graf Hans zu Lupfen, Stephan von Gundelfingen, Heinrich von Roseneck, Walther von der Hohenklingen, freie Herren, Hans Truchsess zu Waldburg, Eberhard von Freiberg, Wolf vom Stein, Hans von Bödmen, Berchtold vom Stein, Heinrich von Randeck, Ritter, Walther von Königsegg, Kaspar von Klingenberg, Rudolf von Fridingen, und die gemeine Ritterschaft zu Schwaben und die Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft zu Konstanz.— Dann die damaligen Mitglieder des Bundes ob dem See, zuerst der Ammann und die Landleute des Tales zu Appenzell, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Stadt St. Gallen, Ammann und Bürgerschaft der Stadt Feldkirch, Ammann und Landleute im Walgau, Ammann und Bürgerschaft der Stadt Bludenz, Ammann und Landleute von Montafon und „die zu uns gehören in dem Klostertale zu Braz und anderswo“, die Landleute von Rankweil, der Ammann, alle Bürger und Hofleute gemeinsam im Rheintale zu Altstätten und anderswo, Ammann und Bürgerschaft der Stadt Rheineck, Ammann und Landleute im Bregenzerwald hier diesseits der Subers, Ammann und Landleute im Bregenzerwald jenseits der Subers, Ammann und Landleute zu Dornbirn, die Landleute im Stanzertal, die Landleute im Lechtal, die Landleute im Paznaun, alle Walser zu Damüls, zu Sonntag, in Laterns und am Dünserberg und alle anderen Walser, „die zu uns gehören“, alle Walser im Montafon mit den Silberern daselbst und alle Walser auf Galtür. Es siegeln nach dem König von der Partei der Ritterschaft alle Aufgezählten ausser Bischof Eberhard von Augsbürg. Auf Seite des Bundes ob dem See siegeln Appenzell, St. Gallen, Altstätten, Feldkirch, die im Walgau (= Jagdberg), Montafon, der Hinterbregenzerwald, die Walser von Damüls, Sonntag, Laterns und am Dünserberg.

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Zwei Originale im Generallandesarchiv Karlsruhe D Selekt der Kaiser- und Königsurkunden n. 524 a und 524 b.