Die Komture verpflichten sich, bei Nichtleistung von Schadenersatz Geiselschaft in Überlingen auf sich zu nehmen und zwar persönlich oder statt dessen mit einem Knecht und Pferd. Sollte der Orden den Zehnt zu Überlingen veräussern, erhält die Stadt ein Vorkaufsrecht um die gleiche Summe wie andere Bieter.
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Original im Generallandesarchiv Karlsruhe Abteilung 2 Überlingen-Pfullendorf Konvolut 140 Zehntrecht.