Als Gewähren geben sie Josen von Utenriet, der das Recht hat, einen Schaden von den Verkäufern durch Pfändung an allen ihren Leuten und Gütern wieder hereinzubringen. Es siegeln die Verkäufer und Jos von Uttenriet.
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Original im Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 515 Weingarten Leibeigenschaft.