Ein Gericht entscheidet einen Streit zwischen dem Abt und Konvent des Klosters Weissenau einerseits und dem Bürgermeister samt Rat der Stadt Biberach um Güter und Rechte in Ummendorf, die das Kloster von den Herren von Schellenberg gekauft hatte.


Jos Tütenhaimer, Bürger zu Memmingen, Heinrich Gündel, Stadtammann zu Ravensburg, Heinrich Weber, Hans Wölflin, Bürger zu Ravensburg, Ulrich der Gräter, Bürgermeister zu Biberach, Heinrich Müht und Heinrich Märk, Bürger zu Biberach entscheiden den Streit zwischen dem Abt und Konvent des Klosters Weissenau einerseits und dem Bürgermeister samt Rat der Stadt Biberach namens ihrer Bürger und Dienstleute Hans Felwer, Ulrich von Essendorf, Mittelbuochs genannt, Lutzen von Mungoltingen, seinem Tochtermann, Heinrich von Essendorf von Horn, Peter Hägenler, seinem Tochtermann, Peter Werder, Heinrich Gerhart, Hans Bruders und der Essendörfin andererseits wegen des Besitzes dieser Leute in Ummendorf und zwar auf Befehl des Städtebundes in Schwaben, vor den der Fall gebracht worden war. Die Herren des Klosters sollen bei ihrem Gericht in Ummendorf bleiben und die "Geburschaft" von Ummendorf diesem gehorsam sein, wie von altersher. Gelöbnis und Eid, mit dem diese "Geburschaft" zusammengeschworen sollen tot und kraftlos sein und in Zukunft nicht mehr unter ihnen vollzogen werden. Die Taferne soll für immer dem Kloster gehören, niemand im Ort soll ohne dessen Willen Wein ausschenken. Frondienst und Fasnachthennen von den Gütern wurden von den Leuten aus Biberach abgelehnt; jetzt werden diese Leistungen der Biberacher vom Schiedsgericht für immer abgeschafft; die Bauernschaft soll den Herren aus Weissenau jährlich nur zwei Tage Frondienst mit Rossen oder Rindern leisten, nämlich je einen Tag für die Winter- und für die Sommersaat; wer kein Zugvieh besitzt, soll je einen Tag im Heuet und August dienen. Die Wälder, erklärte die Bauernschaft, seien Gemeinbesitz, die Herren des Klosters sprachen aber, sie hätten auch diese von den von Schellenberg gekauft. Das Schiedsgericht ordnet an, darüber eine eidliche Kundschaft von je fünf Leuten einzuholen, die mit der Nutzung nichts zu tun haben. Dies soll durch ein Schiedsgericht geschehen, dessen Obmann vom Rat zu Memmingen bestellt wird, Eigen- und Gemeindewald soll dann abgemarkt werden. Die Weide soll der Bauernschaft gehören, doch ohne Schaden für die Saaten und gebannten Wiesen; Reuten sollen vier Jahre geschützt sein. Das Kloster kann sein Widum, die Hofstatt und Bünd unbehindert von der Bauernschaft bewirtschaften. Der Zehnt soll gegeben werden wie bisher.

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Original im Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 481 Kloster Ochsenhausen n. 1198.angen n. 158.