Bedingung ist, dass sie, wenn sie die vorgenannten Besitzungen samt Inventar drei Monate und sechs Tage nach dem Landsbrauch besessen haben, sie dieselben der Schenkerin auf Lebenszeit für einen Zins von 400 Eiern jährlich auf Ostern verleihen sollen. Wird diese von einer oder mehreren ihrer Töchter Mia, Anna oder Berta überlebt, sollen diese aus den Einkünften des vorgenannten Hofes in Tobel und der vorgenannten Wiese mit Kleidern und anderem Bedarf versehen werden. Die Einkünfte des Hofes in Forst und des Weingartens in Markdorf soll die Äbtissin für die Eier verwenden, die von Ostern bis Kreuzerhöhung zweimal in der Woche dem Konvent des Klosters gegeben werden. Was an Geld und Geldeswert bei ihrem Tode vorhanden ist, soll nach Abzug der Ausgaben für das Leichenbegängnis, Siebt, Dreissigst und Jahrtag zum Ankauf von Besitzungen verwendet werden, auch zur Nahrung für den Konvent für Eier oder wenn Überfluss an Eiern herrscht, für Käse. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, fällt alles an das Kloster Salem. Hält sich Salem nicht an die Bedingungen, sollen die Besitzungen an das Kloster Wald fallen. Zeugen sind Nikolaus, Mönch in Salem, Friedrich, der Knabenlehrer in Ravensburg, C. Humpis der Ammann von Ravensburg, C. genannt Nadeler, F. genannt Holbain, H. Stainhus, Meister Hermann phisicus, F. genannt Küsspfenning, C. Sattler. Es siegeln Ulrich, Abt von Salem, Mechthildis Äbtissin in Baindt, Ulrich von Schellenberg und die Bürgergemeinde Ravensburg
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Original im Hauptstaatsarchiv Stuttgart B 369 Kloster Baindt n. 230.