Hartmann behaupte, dass die Reichssteuer seinem Gotteshaus und ihm durch den römischen König als Pfand verschrieben sei ("... vnd da der egenant vnser frunt von kur mainet, daz seinem Gotshus vnd Jm dieselb Stewr von vnserm herren dem Romischen künig in phandes wis verschriben sey"); insbesondere wegen des Betrages von einem Jahr, der ihm von den Lindauern nicht ausgefolgt worden sei, obwohl er des Königs Quittung vorgewiesen habe ("... und sunderlich von eins nutzs wegen. Darumb er des egenanten unsers herrn des Römischen kunigs quitbrief bracht, der Jm von den von Lindow dennoch nicht geuolgen möchte ...") und daher schwer geschädigt worden sei. Der Spruch des Herzogs vom 24. Mai 1399 war von beiden Seiten zum Teil nicht angenommen worden ("... und in demselben vnserm spruch Sy ainen tail irr waren vnd den nicht geleich verstunden..."). Nach neuerlichem Ersuchen von beiden Seiten entscheidet der Herzog gütlich: Bischof Hartmann und die von Lindau werden zu Freunden gesprochen; da Hartmann den Fischer Hans Prehe, Bürger von Lindau gefangen, bei dem er neunzig Gulden fand, auf die Chüntzly von Met? auf Grund eines Schuldbriefes Hartmanns Anspruch erhob, entscheidet der Herzog, dass Prehe frei sein soll, das Geld und der Brief dem von Chur bleiben solle. ("Denn als der von Chur hansen Prehe den vischer ... der von Lindow burger geuangen hett bey dem er newntzig guidein vand ...") Hans der Snell, der noch gefangen ist, soll auch frei sein; die Verpflegungskosten soll Hartmann selbst bezahlen. Wegen der Acht, in die der von Chur die Lindauer gebracht hat, bestimmt der Herzog, dass Hartmann sie aus der Acht lassen soll, ausser den Nösler, gegen den ihm sein Recht vorbehalten sein soll, ebenso auch sein Anspruch auf die Lindauer Steuer gegenüber dem Römischen König.
______________
Original im Hauptstaatsarchiv München, Lindau Reichsstadt, Urkunde n. 264.