U. a. verpflichtet sich der Dompropst, an die Genannten wegen der ihm in Zürich weggenommenen Sachen keine Ansprüche zu stellen. Erwähnt werden u.a. Rudolf II. von Werdenberg-Sargans, Wilhelm II. v. Montfort-Tettnang, Eglolf I. von Schellenberg.
______________
Original StaatsA Zürich, C I, 1435.