Beiderseits sollen alle Gefangenen ohne Schätzung frei sein und alle Schätzung und Brandschatzung, die noch unbezahlt ist, soll hinfällig sein, ausgenommen die der Radolfzeller und etlicher im Bregenzerwald. Schlösser, Festen, Leute und Güter, die Wilhelm und die Seinen an sich gebracht haben, sollen sie zurückgeben. Gelöbnisse und Eide von österreichischen Amtleuten oder Herrschaftsangehörigen, die sie abgenommen haben sind kraftlos. Diese Abmachung wird ausser von Graf Wilhelm auf seine Bitte auch von seinem Vetter Graf Wilhelm von Tettnang und von Tölzer von Schellenberg besiegelt.
______________
Original im Haus-, Hof- u. Staatsarchiv Wien.