Die Streitparteien hatten schon einmal zu Lindau wegen verschiedener Dinge vor ihnen gerechtet, besonders wegen eines Wildbanns in der Grafschaft des Abtes von Kempten. Heinrich von Schellenberg und sein Bruder Hans selig von Schellenberg hatten mit dem Kloster ein Jagdrecht auf Widerruf in diesem Wildbann vereinbart; nach Widerruf sollte die Sache gerichtlich ausgetragen werden und bis dahin jeder Zugriff unterbleiben. Da Heinrich von Schellenberg trotz des Widerrufes weiter jagte, kam es zur Klage des Abtes. Heinrich von Schellenberg leugnet dem Abt die Grafschaft und den Wildbann nicht, doch hätten seine Vordem allezeit darin gejagt und er hoffe jagen zu dürfen, bis die Sache rechtlich entschieden sei. Die Städte entscheiden, dass Heinrich von Schellenberg den Wildbann bis zum nächsten Liebfrauentag Mitte August meiden soll und bis zu diesem Tag beide Teile vor das Gericht des Königs kommen sollen. Erscheint Heinrich nicht, dann soll er das Jagdrecht verlieren; versäumt Kempten das Recht, dann darf Heinrich weiterjagen. Es siegelt für die Eidgenossen des Städtebundes die Stadt Konstanz.
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Nahezu gleichzeitige Abschrift im Haus-, Hof- u. Staatsarchiv Wien im Reichregister Band C fol. 162 b als Insert der Urkunde Ruprechts, datiert Heidelberg, Mittwoch nach St. Gallentag 1403 (siehe n. 328).