Das Feldkircher Stadtrecht bestimmt, was als heimischer Wein zu gelten habe und zieht dabei auch eine Grenze am Eschnerberg.
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Eintrag im Stadtarchiv Feldkirch im Stadtrecht Hds. n. 68, V. Abschnitt Kap. 58 unter der roten Überschrift: „Das niemant enkainen frömden win herfüren sol“.
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