Circulare Nr. 12242: Weisung zur Berechnung der Zugviehgestehungskosten mit Formularvorlage (Druck).


Circulare

[betr. Berechnung der Zugviehgestehungskosten] [1]

vom 14. Januar 1867

Nachdem der mit Circulare vom 13. April 1864, Nr. 5302 zur Verfassung von Zugkrafts-Bestehungskosten hinausgegebene Modus, den dermalen Ertrags-Bilanz-Prinzipien nicht entspricht, so wird den Verwaltungsämtern anschlüssig ein Formulare zur künftigen Berechnung der Zugviehgestehungskosten mit folgenden Weisungen hinausgegeben.

I. Pferde-Zugkraft.

A. Werthsabschreibung.

a) Bei Gebäuden und Inventar-Geräthen. In der landwirtschaftlichen Ertrags-Bilanz wird der Conto für Zugkraft sowohl mit der 5% Werthabschreibung des vom Vorjahr übertragenen Zugkrafts-Gebäude-Capitals, als auch mit der 5% Abschreibung der Zugkrafts-Geräthe, in welchen auch die Pferde-Geschirre und Kotzen inbegriffen sind – belastet: folglich sind in den Bestehungs-Ausweis auch nur diese Werthe anzusetzen, u.z. auf folgende Art:

Es wird der laut Contirungs-Ausweis vom Vorjahre verbliebene Capitalswerth u.z. wenn der Ausweis pro 1866/7 zu verfassen ist, so vom Jahre 1865/6 resp. vom Juli 1866 genommen, als z.B.

Der Pferdezugkrafts-Gebäude, sämmtlicher Wirthschaftshöfe (die der Administration ausgenommen) mit

fl. 7833.82 kr.ö.W.

Der Inventargeräthe

fl. 12640.74 kr. ö. W.

Zusammen

fl. 20474.56 kr.ö.W.

 

 

Dieses Capital gibt pro 1866/7 eine 5% Werthsabschreibung mit fl. 1023.72 kr. ö. W.

fl. 1023.72kr. ö. W.

dividirt mit der Anzahl Pferdebezüge des normalen completen Standes sämmtlicher Höfe (die der Administration ausgenommen) z. B. mit 47 Paaren, entfallen pr. Paar fl. 21.77 kr. ö. W.

 

b) Bei Pferden. Bei diesen wird eine 12jährige durchschnittliche Dauer angenommen; daher von dem Ankaufspreise von ein Paar 5- bis 6jährigen Pferden pr. fl. 3.20 kr. ö. W., und nach Abzug des Brackwerthes von fl. 20 ö. W., somit von fl. 300 ö. W. pr. Paar entfallen auf ein Jahr fl. 25 ö.W. Werthsabschreibung, oder 8.33%.

B. Futterstoffe.

Sowohl der Hafer, als auch das Heu und Streustroh sind quantitativ nach der geltenden Passirung anzusetzen, und nach den zehnjährigen Durchschnittspreisen, wie solche in den Ertrags-Bilanzen angewendet werden, zu bewerthen. Der in Abschlag kommende Dünger ist nach §. 81 der Haupt-Instruktion I. vom 25. März 1863, zu ermitteln.

C. Instandhaltung der Geräthe

Diese sind entweder nach dem Pauschale da Orten, wo ein solches besteht, oder aber nach dreijährigem Durchschnitte anzusetzen; weshalb sich in dem zur Approbation vorzulegenden Bestehungs-Ausweise auf den Pauschal-Vertrag zu berufen, beziehungsweise eine Tabelle der Durchschnitts-Berechnung beizulegen ist.

D. Gewölbsartikeln.

Diese sind gleichfalls nach einer dreijährigen Durchschnitts-Ermittlung einzusetzen.

E. Wartung.

Sowie beim Futter, so sind auch hier die Feldproducte nach dem zehnjährigen Durchschnittspreise zu berechnen.

Ausnahmen.

1. Beim Gute Schottwein, wo schwere steyrische Wirthschaftspferde verwendet werden, ist ein entsprechender höherer durchschnittlicher Ankaufspreis und die entfallende zwölfjährige Amortifations-Quote anzunehmen.

2. Bei den verpachteten Gütern ist dieselbe Norm, wie bei den Regie-Gütern in jeder Beziehung zu beobachten, mit Ausnahme des Futters und Getreides, welches, da es hier von Fremden angekauft wird, nach dem durchschnittlichen Mittelmarktpreise vom 1. Juli bis Ende Dezember des laufenden Rechnungsjahres zu berechnen ist.

II. Ochsen-Zugkraft.

A. Werthsabschreibung.

a) Bei den Gebäuden und Inventar-Geräthen. Hier wird derselbe Modus wie bei der Pferdezugkraft angewendet. Es zeigt z. B. der Contirungs-Ausweis in der Abtheilung „Ochsenzugkraft“ einen vom Vorjahre übertragenen Capitalswerth, sonach mit 1. Juli des laufenden

Rechnungsjahres bei Gebäuden sämmtlicher Höfe

fl.   6891.50 kr. ö. W.

Inventar-Geräthen

fl.   6786.05 kr. ö. W.

Zusammen

fl. 13677.55 kr. ö. W.

Dieses Capital gibt für das laufende Rechnungsjahr an 5%ge Werthabschreibung fl. 683.87 kr. ö. W. dividirt mit der Anzahl Bezüge des normalen completen Standes sämmtli-cher Höfe, z.B. von 51 Paaren, gibt fl. 13.40 kr. ö. W. pr. Paar an Werthabschreibungs-Quote.

b) Bei Ochsen. Der Ankaufspreis ist pr. Paar mit fl. 250 ö. W. anzunehmen, und an Entwerthung derselben bis zum Verkaufe oder Abgabe an die Mastung 10% oder fl. 25 ö. W. pr. Paar zu berechnen.

B. Futterstoffe.

Diese sind wie bei den Pferden nach der Passirung anzusetzen, und mit den 10jährigen Durchschnittspreisen zu bewerthen.
Der in Abschlag kommende Dünger ist nach §. 82 oberwähnter Haupt-Instruktion zu ermitteln.

C. Instandhaltung der Geräthe, D. Gewölbs-Artikel und E. Wartung

Sind wie bei der Pferdezugkraft zu ermitteln und anzusetzen.

Bei dem Umstande, als die Aufrechnungen der Zugkraft erst beim Rechnungs-Abschlusse stattfinden, so sind die Zugkraft-Bestehungs-Ausweise erst im Laufe des Monats Jänner eines jeden Rechnungs-Jahres durch die fürstliche Buchhaltung zur Approbation vorzulegen.

Schliesslich hat die Anwendung der Zugkraft-Bestehungskosten nach diesem Formulare und Grundsätzen, schon für die nächste Ertrags-Bilanz 1866/7 stattzufinden; demzufolge die ersten Bestehungs-Ausweise im Jänner 1867 einzubringen sind, - wodurch die nach den Principien des Circulares vom 13. April 1864 Nr. 5302 verfassten und pro 1866/7 bereits allenfalls auch approbirten Ausweise, ausser Wirksamkeit zu treten haben.

Wien, am 14. Jänner 1867

Zugviehgestehungs-Kosten

Für das Jahr 1866/67.

 I. Zugkraft der Wirthschafts-Pferde.

Österr. Währ.

fl.

kr.

A. Werthabschreibung

a) Gebäude und Inventar-Geräthe.

Laut Contirungs-Ausweis vom Jahre 1865/6 beträgt das Anlage-Capital mit 1. Juli 1866:
der Gebäude sämmtlicher Höfe                   ö.W.fl. 7833.82 kr.
„Inventar-Geräthe                                       „   „ 12.640.74 „
                                          Zusammen    ö.W.fl. 20.474.56 kr.

Hievon entfällt an 5%iger Werthabschreibung pr. Rechnungs-Jahr 1866/7 ö.W.fl. 1.023.73, dividirt durch die 2-spännigen Züge sämmtlicher Höfe des normalen Standes von 47 Paar Pferden, entfällt pr. Paar.

b) Pferde

Von dem Ankaufswerthe von ein Paar 5- bis 6-jähriger Pferde pr. Ö.W.fl. 320.—und nach Abzug des Brackverkaufswerthes mit ö.W.fl. 20.—pr. Paar, demnach von ö.W.fl. 300.—bei 12-jähriger Dauer entfallen pr. Jahr und Paar

B. Futterstoffe.

a) Hafer. Nach der allgemeinen (beziehungsweise speciellen)
Passirung nach Circular vom 19. Mai 1860, Nr. 7602,
114 1/16 Wetzen à ö.W.fl. 1.80                                      ö.W.fl. 205.31

b) Heu. Nach Circularen vom 5. Jänner 1863, Nr. 342,83
Ctr. 94 Pf. Auf Heu reducirtes Futter à ö.W.fl.1.50         „    „   125.91

c) Streustroh nach demselben Circular 21 Ctr.
90 Pfd. à --. 75 kr.                                                          „    „     16.42

                                                                                      ö.W.fl. 347.64

Hievon der von dem Futter-Quantum erzeugte Dünger
pr. 505 Ctr 77 Pf., resp. nach Abschlag von 50% als Verlust
ausser dem Stalle, daher 252 Ctr. 88 Pfd. à --. 20 kr.         „    „    50.57

C. Instandhaltung der Geräthe.

An Pauschale laut der Jahresrechnung von 186…Doct. Nr. x.

Beiliegenden Vertrag, beziehungsweise den Handwerkern laut hier beiliegender dreijähriger Durchschnittsermittlung, u.z.
dem Schmied                                                      ö.W.fl. 18.—
dem Wagner                                                       ö.W.fl. 10.—
dem Riemer und Sattler                                       ö.W.fl.  9.—
dem Hufbeschlag                                                ö.W.fl. 12.--

D. Gewölbsartikel.

Laut beiliegender dreijähriger Durchschnitts-Ermittelung, u.z.
Stallrequisiten, Beleuchtung und Medicamente     ö.W.fl. 10.—
Schmer und Paraffinfette                                    ö.W.fl.   4.—

E. Wartung.

An Entlohnung dem Knechte, u.z. Paarlohn        ö.W.fl. 36.—
2 Metzen Waizen à ö.W.fl. 5.10                            ö.W.fl. 10.20
10 Metzen Korn à ö.W.fl. 3.70                             ö.W.fl. 37.—
2 Metzen Gerste à ö.W.fl. 2.90                             ö.W.fl. 5.80
1 Metzen Erbsen à ö.W.fl. 4.10                            ö.W.fl. 4.10

12 Metzen Kartoffeln à ö.W.fl. --.75                    ö.W.fl. 9.—
52 Mass Milch à ö.W.fl. --.8                               ö.W.fl. 4.16
1 Klftr. Astholz à ö.W.fl. 9.60                            ö.W.fl. 9.60
1 Klftr. Weiches Gebundholz                              ö.W.fl. 4.30
Deputant-Äquivalent                                         ö.W.fl.18.30
Holz- und Mühlfuhren                                         ö.W.fl. 6.—

                                                                 Summa

Die Arbeitstage zu 280 gerechnet, kommt ein zweispänniger Zugtag zu stehen auf
bei Verwendung für fremde fürstliche Branchen sind 15% zuzuschlagen mit 30 kr.

Die Verwendung der Administrations-, resp. Strapazier-Pferde, ist nach dem ermittelten Bestehungspreise der Wirthschafts-Pferde zu bewerthen.

 

 

 

 

 

 

21



 

25

 

 

 

 

 

 

 

 

297




 

 

 

49

 


14



 

 

 

 

 

144

551


1

2

 

 

 

 

 

 

 

78



 

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07




 

 

 

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46

31


97

27

 

 

II. Ochsen-Zugkraft.

Österr. Währ.

fl.

kr.


A. Werthabschreibung

a) Gebäude und Inventar-Geräthe.

Laut Contirungs-Ausweis vom Jahre 1865/6 beträgt das Anlage-Caital mit 1. Juli 1866                                                :
der Gebäude sämmtlicher Höfe                       ö.W.fl. 6.891.50
der Inventar-Geräthe                                                     ö.W.fl.  6786.05
                                                   Zusammen               ö.W.fl. 13.677.55

Hievon entfällt an 5%iger Werthabschreibung pro Rechnungsjahr 1866/7 ö.W.fl. 683.88, dividirt durch die 2-spännigen Züge sämmtlicher Höfe des normalen Standes von (z.B.) 51 Paar Ochsen, entfällt pr. Paar

b) Ochsen. Der Ankaufspreis pr. Paar mit ö.W.fl. 250.—gerechnet, an Entwerthung bis zum Verkaufe oder Abgabe in die Mastung 10%, oder


B. Futterstoffe.

a) Heu undStreustroh. Laut Passirung des Circulars vom 5. Jänner 1863, Nr. 432, für Ein Stück Zugochsen täglich 25 Pfund
auf Heu reducirtes Futter, daher für Ein Paar jährlich
182 Ctr. 50 Pfd. à ö.W.fl. 1.50                                         ö.W.fl. 273.75
Streustroh 5 Pfund, daher jährlich 36 Ctr. 50 Pfd. à 75 kr.
                                                                                         ö.W.fl. 27.37

b) Schrott. Nach Circular vom 6. August 1831, Nr. 5429, pr. Stück durch 8 Sommermonate oder 245 Tage à 1 Massel; dann durch 4 Wintermonate oder 120 Tage à 6/8 Massel; zusammen daher für ein Paar 41 Metzen 14 Massel Schrott, resp. nach dem Verhältnis von 1 Metzen 2 Achtel 1 1/3 Massel Schrott, gleich 1 Metzen Getreide; mithin 31 Metzen 6 Massel Mittelkorn (z.B.) à ö.W.fl. 2.46 2/3 (des 10-jährigen Durchschnittspreises) mit                                                  ö.W.fl. 77.39

                                                                                   ö.W.fl. 378.51

Hievon der von dem Futter und Streuquantum erzeugte Dünger das Witterkorn zu 68 Pfund gerechnet 601 Ctr. 84 Pfd., respective nach Abschlag 1/3 Theils als Verlust ausser dem Stalle, und 10% als Feuchtigkeits-Gewichts-Schwendung pr. 240 Ctr. 73 Pfd.,
somit 361 Ctr. 11 Pfd. à 20 kr.                                          ö.W.fl. 72.22

c) Salz 18 Pfund pr. Stück, daher pr. Paar 36 Pfund à 8 ½ kr.

d) Verschrottungs-Gebühr, 31 Metzen 6 Massel à 10 kr.

 

C. Instandhaltung der Geräthe.

Wie bei Pferden z.B. den Schmied                       ö.W.fl. 18.—
den Wagner                                                               ö.W.fl. 10.—
Hufbeschlag im Winter                                               ö.W.fl.  4.—

 

D. Gewölbsartikel.

Wie bei den Pferden, z.B.

 

E. Wartung.

Wie bei den Pferden

                                                              Zusammen

Die Arbeits-Tage zu 280 gerechnet, kommt ein 2-spänniger Zugtag zu stehen auf

Bei Verwendung für fremde fürstliche Branchen oder Nutzungszweige mit 15% Zuschlag pr. 29 kr.

 

 

 

 

 

 

13

25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


306

3

3

 

 

 

32

 


14

 

 

144

542

 

1

2

 

 

 

 

 

 

41

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29

06

64

 

 

 

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40

 

 

46

26

 

93

22

 

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[1] LI LA SgRV 1867/01. Originaltitel „Circulare“.