Normale Nr. 1681: Anordnung zu künftigen Verfahren bei Erteilung der Klaubholz-Gras und Streuzeichen (Druck).


Normale

über das künftig zu beobachtende Verfahren bei Ertheilung der Klaubholz-, Gras- und Streuzeichen.[1]

Erst vor wenigen Jahren haben Se. Durchlaucht in gnädiger Fürsorge für das Wohl Ihrer Unterthanen das Verfahren bei Ertheilung von Klaubholz-, Gras- und Streuzeichen zu regeln geruht, wodurch auch unverkennbar günstige Wirkungen zu Wohle der Betheilten eben so, wie zur Sicherung des fürstlichen Waldeigenthums erzielt worden sind.

Mit der Auflösung des Unterthänigkeitsverbandes finden nun zwar alle von Seite der Obrigkeit geübten Akte besonderer Fürsorge und Mildthätigkeit gegen die früheren Untertanen ihr Ziel; gleichwohl bestehen rücksichtlich mehrerer Waldprodukte fast allenthalben so unausweisliche Bedürfnisse der nächsten Anwohner des Waldes, daß die Zulassung der bisherigen Bezugswege für diese Produkte auch fernerhin nothwendig erscheint, um nicht einerseits zahllose Verletzungen des Waldeigenthumes zu veranlassen, andererseits aber einen Entgang an den Renten zu vermeiden, welcher unausbleiblich wäre, wenn man die bisher gewohnten Wege zu Verwerthung von Klaubholz, Gras und Streu, welche unter gehöriger Vorsicht dem Wald ohne erhebliche Nachtheile entnommen werden können, gänzlich verschließen wollte.

Se. Durchlaucht befehlen daher, daß in Zukunft bei der Verwerthung der vorgenannten, so wie auch anderer untergeordneter Waldprodukte, so weit dieß nur immer thunlich ist, die Anwendung des regelmäßigen Verkaufes durch Versteigerung oder durch Abschätzung und Taxirung stattfinde; daß aber dort, wo die Abgabe dieser Stoffe mittelst der Zeichenertheilung als der entsprechenste oder einzig mögliche Weg erscheint, dieselbe auch fernerhin unter genauer Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen bestehen, dabei aber nicht auf die bisherigen fürstlichen Unterthanen oder die Herrschaftsbezirke beschränkt, sondern vorzugsweise auf jene Gemeinden ausgedehnt werden soll, in deren Burgfrieden der Wald liegt, deren Nähe am Wald außerdem die häufige Verübung von Waldfreveln besorgen ließe.

1. Die Ertheilung der Zeichen hat nur für die Dauer Eines Jahres statt zu finden und muß mit jedem folgenden Jahre erneuert werden.

2. Die Zeichen sind in Gestalt gedruckter Licenzen oder kleiner Tafeln aus Holz oder Blech zu ertheilen, und müssen wenigstens mit der Jahreszahl, so wie der Nummer versehen sein, unter welcher sie in dem dießfalls zu führenden waldämtlichen Vormerke eingetragen sind; im ersteren Falle muß auch der Name und Wohnort des Betheilten, das Objekt der Sammlung, so wie der erlegte Geldbetrag, oder für den weiter unten sub 10 bezeichneten Fall der Beisatz: unentgeldlich, ersichtlich sein.

3. Die Zeichen sind stets nur für diejenige Periode des Jahres gültig, innerhalb welcher die Sammlung des betreffenden Objektes am besten, und mit Rücksicht auf Wald- und Wildfang am unschädlichsten geschehen kann. Da dießfalls bisher an verschiedenen Orten auf Grund abweichender Lokalverhältnisse auch eine verschiedene Uebung besteht, so werden die Aemter dafür verantwortlich gemacht, daß sie diese Sammlungsperioden gehörig einhalten, selbe den Parteien bei Erfolgung der Zeichen deutlich bekannt machen, oder die Abnahme der Zeichen mit Ende der Periode durch das Revierpersonale veranlassen.

4. Die Parteien dürfen von den erhaltenen Zeichen innerhalb der bestimmten Frist nicht täglich, sondern nur an höchstens zwei festzusetzenden Wochentagen Gebrauch machen, und sind bei Betretung an anderen Tagen unnachsichtlich aus dem Wald wegzuweisen; fällt am Tage der Sammlung ein Feiertag, so ist stets der vorhergehende Wochentag zu benützen. Eine Ausnahme kann nur bei den Streuzeichen eintreten, in so ferne es oft wünschenswerth ist, die Streusammlung in der kürzesten Zeit zwischen dem Beginne und Schlusse des Laubabfalles zu vollenden.

5. Jedes Zeichen ist nur für ein bestimmtes Revier oder Revierantheil gültig, welches der Partei namhaft und in dem waldämtlichen Vormerke ersichtlich gemacht werden muß. Das gesammte Revierpersonale, welchem vom Waldamte die stattgehabte Zeichenzutheilung bekannt zu geben ist, bleibt für die Befolgung dieser Vorschrift verantwortlich.

6. Zur Vermeidung einer übergreifenden oder unweckmäßigen Ertheilung der Waldzeichen wird dieselbe hiermit von der Approbation der Forstämter in der Richtung abhängig gemacht, daß:

a) nicht mehr Zeichen irgend einer Kathegorie ausgetheilt werden, als mit dem Waldschutze, der Kultur und der Förderung des sonstigen Absatzes der Waldprodukte gut verträglich ist;

b) die geeigneten Revierstheile gewählt werden, und

c) die Festsetzung und strenge Einhaltung der entsprechendsten Sammlungsperioden stattfinde.

Die Aemter haben daher jährlich vor Verabfolgung der Waldzeichen, die dießfälligen Anträge an das Forstamt zur Approbation einzubringen. Sollten sie in ein oder dem anderen Falle gegen die erfolgte Bestimmung des Forstamtes Vorstellung machen zu müssen glauben, so bleibt ihnen dieß unbenommen, und hat dann die definitive Entscheidung der Hofkanzlei einzutreten.

7. Bei Erfolgung der Zeichen sind den Parteien die Werkzeuge genau zu bezeichnen, welcher sie sich zur Sammlung der betreffenden Waldprodukte bedienen dürfen; im Uebertreungsfalle müßten ihnen die unerlaubten Werkzeuge sowohl, als im Wiederholungsfalle das Zeichen selbst abgenommen werden.

8. Die Ertheilung der Zeichen hat im Allgemeinen nur gegen Bezahlung statt zu finden; hierbei sind die bisher eingehobenen herkömmlichen Beträge zwar in so ferne als Richtschnur zu nehmen, um nicht durch zu plötzliche Steigerung die Abnahme der Zeichen gänzlich zu verhindern; nach und nach sind jedoch die Zeichenpreise so zu erhöhen, dass sie in ein richtiges Verhältnis zu dem Gebrauchswerthe der betreffenden Sammlungsobjekte gelangen.

9. Wenn einzelne Parteien nicht im Stande sind, die für ein gelöstes Zeichen entfallende Taxe sogleich oder in kurzer Frist in die Renten einzahlen zu können, so wird für solche Fälle bewilliget, daß sie den schuldigen Zahlungsbetrag durch Arbeitsleistung bei Waldkulturen, Entwässerungen, Wegreparaturen, Einsammlung von Waldsamen u. dgl. abverdienen können, was jedoch vor oder während der Zeitfrist, für welche das Zeichen gültig ist, geschehen muß, und wobei die Parteien sich nach Bedarf über jedesmalige Aufforderung bereit finden und gut verwenden lassen müssen,widrigenfalls der schuldige Geldbetrag von ihnen einzutreiben ist.

Die auf diesem Wege zur Einzahlung gelangten Zeichentaxen sind als solche von den Waldämtern an die Renten abzuführen, dagegen die betreffenden Taglöhnungen ordentlich in Ausgabe zu verrechnen.

10. Die unentgeldliche Ertheilung von Waldzeichen hat sich in der Regel nur auf Klaubholz zu erstrecken, und darf nur bei solchen Personen in Anwendung kommen, welche Zahlungs- und Arbeitsunfähigkeit vereint nachzuweisen vermögen; als letztere kann auch die Unentbehrlichkeit bei Hause wegen Krankenpflege oder Kinderwartung angesehen werden. Es ist bei dieser unentgeldlichen Ertheilung auch auf das Betragen der Gemeinden im Allgemeinen Rücksicht zu nehmen und bei Gemeinden, aus welchen viel Holz- oder Wildfrevel begangen wird, sind nur wenige ganz besonders berücksichtigungswürdige Individuen zu beachten. Ueberhaupt wird es den Aemtern zur strengsten Pflicht gemacht, bei Ertheilung von unentgeldlichen Zeichen mit der allergewissenhaftesten Auswahl und Beschränkung vorzugehen.

11. Das Recht zur Benützung der Waldzeichen geht bei dem geringsten Eingriffe in fürstliches Eigenthum, einschließlich jeder Theilnahme am Wildfrevel, sogleich verloren, und darf eine solche Partei im folgenden Jahre nicht weiter zu Betheilung zugelassen werden. Die unentgeldlichen Zeichen sind, als Gnadenverleihungen schon bei gegründetem Verdachte einer unerlaubten Handlung und ohne eines Beweises zu bedürfen, widerruflich.

12. Die Waldämter haben mit Jahresschluß einen Auszug aus ihrem Waldzeichenvormerke zu verfassen, welcher revierweise die Anzahl der verabfolgten Zeichen von jeder Gattung nebst den dafür eingehobenen Geldbeträgen oder dem Beisatze der unentgeldlichen Abgabe nachweiset; diesen Ausweis dann im vorgeschriebenen Wege bis spätesten Ende Jänner eines jeden Jahres an die fürstliche Hofkanzlei einzubringen.

13. Die gegenwärtige Vorschrift hat mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.

Wien, am 11. Jänner 1849.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 241. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1849, Nr. 1681/2.