Diensteid des Landschreibers


Jurament des newen Landt-Schreibers in dem Fürstenthum Liechtenstein Joseph Mayer, welches abgelegt worden

den 28. Aprilis 1727

Ich N. N. schwöre Gott, dem Allmächtigen, der gebenedeyten, von der Erb-Sünd Unbefleckten Mutter Gottes Maria, allen lieben Heiligen und dem durchlauchtigen Fürsten und Herren, Herren Joseph Johann Adam, des Heiligen römischen Reichs Fürsten und Regierer des Hauses Liechtenstein etc. etc. und deroselben rechtmäẞigen Nachfolgern: getreu, hold und gewärttig zu seyn, Ihro Durchlaucht schaden zu warnen und zu wenden, dero Nutzen herentwegen zu befördern nach meinem besten Wissen und Vermögen; Insonderheit aber alle mir zukommende fürstl. Befehl jederzeit genauist zu vollziehen, die meiner Obsicht anvertraute Cantzley-Acta und Archiv in meiner sorgfältigen Verwahrung zu halten, davon im geringsten nichts alienieren, auch ohne Vorwissen und Vergünstigung des mir vorgesetzten Landtvogtes niemanden keine Copias daraus zu ertheilen; Herentgegen aber dasselbe suchen in richtige Ordnung zu bringen, darüber ein ordentliches Register zu begreiffen, auch künftighin alles in seinen gehörigen Rubriken zu registrieren und wann solches einmahl geschehen, dabey zu erhalten. Benebenst aber Ihro Durchlaucht Hohe Landesfürstl. Regalien, Obrigkeith, Recht und Gerechtigkeit auf das beste besorgen zu helfen und darwider keinen Eingriff nicht zu gestatten, sondern so dergleichen von jemandem, wer der wäre, geschehete, solches sogleich dem mir vorgesetzten Landes-Vogt anzuzeigen und demselben zu Abwendung alles präjudicierlich, getreulich zu assitieren, sodann die jetzig und künftige Policey-, Landes-, Forst-, Zohl-, Zehenden- und Umbgelds-Ordnungen so viel an mir ist, gebührend zu manutenieren, die ordentlichen Cantzley-Stunden fleißig zu halten, denen wöchentlichen Verhör-Tägen jederzeit beyzuwohnen, dabey ein richtiges, deutsches und wohlverständiges Protocoll zu führen, daraus hernach die mir zukommende expeditiones fleißig zu formieren; wann Straffen dictiert werden, davon jederzeit eine extract zu der Verwaltung zu geben. Die Inventarien, Waysen-Rechnungen, Kauff-Contracten, Testamente und andere Instrumenta publica fleißig zu verfertigen, deren Copias in gewiße voneinander unterschiedene Bücher und Protocolle einzutragen, kein Contract oder anderes, die Unterthanen angehendes Instrument mit dem Fürstl. Cantzley-Insigel. ohne des Hauptintressenten Special-Erbethung nicht sigeln, über die bishero gewöhnliche alte Cantzlei-Tax niemanden beschweren, sondern mich in allem an meiner gnädigst verordneten Besoldung und wohlhergebrachten Accidentien begnügen, und mich in allem also verhalten, wie es zu des fürstlichen Hauses Liechtenstein wohlweißen und dieser Landen aufnahm am vorträglichsten seyn kann und einem gewissenhaften Landtschreiber und Diener wohl ansteht, als wahr mir Gott helfe und sein Heiliges Worth getreulich und ohne gefährde.

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[1] Wiedergabe nach Fridolin Tschugmell: Beamte 1681 – 1840 Dienstinstruktionen, Diensteide usw. in:  JBL 1947, S. 77 f., Anhang Nr. 4.