Waldordnung (Zusammenfassung)

 

 


Waldordnung [1][2]

vom 26.5.1658

1. Sollen die auen in gebott und verbott und niemand befugt seyn, in selben auszureuten oder nach gefallen zu holzen.

2. Weil man mit dem holz, welches zu wuhren gehauet worden, sehr verschwenderisch umgeht und über die mass gebraucht, so solle selbes von den waldvögten anweisen und zur nothdurft abgeben.

3. Solle den unterthanen jeder gemeind das holz, so sie zu ihrer haushaltung nöthig haben, von dem waldvogt mit zuzug des forstknecht angewiesen und ausgestekt werden. Und jene sich nicht

4. anders beholzen, dass man nach mitten märz bey ihnen nicht mehr als 2 fuder alte scheiter finde.

5. Auch sollen sie nach dieser zeit kein holz mehr sowohl auf als nicht auf gemachter im wald liegen lassen.

6. In der allgemein solle kein fruchtbarer baum auch kein ulmen umgehauen werden.

7. Kein fohre, der teuchlgrösse hat, umgehauen werden

8. Ohne erlaubniss der geschworenen und waldvögten kein bau­ und zimmerholz gefällt werden.

9. Ohne vorwissen der waldvögte kein holz von einem bürger dem andern gegeben werden

10. Windfall und dürres holz in buchwälder unter die gemeind ausgetheilt werden.

11. Stängel hauen im winter nach nothdurft ist erlaubt.

12. Wilderer sollen von den unterthanen angezeigt werden.

Von den strafen solle die hälfte den waldvögten die andere hälfte den gemeinden zugetheilt werden.

Vaduz, den 28.May 1658.

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[1] LI LA RA 10/2/8/3/28, Originaltitel. Zusammenfassung auf der Rückseite der ganzen Waldordnung im Landesarchiv.
[2] Registraturvermerk: „Mandat wegen der waldtordtnungen in der graffschafft Vadutz. De dato 26. May ao ao 1658.” Zunächst stand die Jahresangabe 1668, die nachträglich gestrichen und durch 1658 ersetzt wurde.