Oberamtsverordnung betr. Vorgehen bei der Aufteilung eines Tücks der Schaaner und Vaduzer Au


[Oberamtsverordnung betr. Vorgehen bei der Aufteilung einer Au][1]

vom 3. März 1787

Von reichs hochfürstl. liechtenst. oberamts wegen hat man zwar nach landesfürstl. mildester gesinnung, die immer wie der nachgesezten obrigkht zum nuzen der unterthanen und amts angehörigen abzihlt, auf bitlich und inständigistes anhalten deren vorsteher und gemeindts-leüten von Schaan und Vaduz ein gewisses stuckh au zu heu wachs mit mayen- und gemeiner herbst azung oder auch endtl. zu bau und akher landt geg. jährl. recognition oder zünss schilling in das hochfürstl. renntamt wegen grund herrlichkheit und forst und jagd rechten nach ihrem wohlgefallen und gütl.er einverständnis einzulegen erlaubt und nichts mehr gewünschen, als d. soliches zum nuzen des gemeinen wesens ehebäldest in allg.er zufridenheit bewerckhstelliget werden möchte. Da sich aber wider all besseres versechen die meinungen der Liechtensteiner, oder Vaduzner, und Schaaner vorsteher sowohl als gemeiner innbürger zertheilt, und nicht nur das schon so lang herumgezogene geschäfft in das stockhen zu gerathen scheint, sondern auch andere gemeine arbeit mit frohnen, wuhren, dammen, graben-öffnung, ausräumung des verdornten waydgangs und ausbesserung der landt strassen zue izig best und bequemster zeit wegen unzufridenheit und lezt besorgl. schwürigkheit der mehrern gemeindts leüthen verhinderet werden und damit vihl schaden, übl und nachtheil erfolgen dürffte, so findet man obrigkheit[licher] syts zu verhütung dessen und all mögl. und schuldiger beförderung [des] gemeinen nuzen auf heutig weitere instanz deren Vaduzner vorsteher und gemeindts deputirten anmit zu verordnen nothwendig - das zum voraus, und

erstl. auf morgendts nachmittag um 3 uhr hier zu Vaduz im hochfürstl. zoll- und tafern haus die Vaduzner gemeindts männer, und zugleich in Schaan die Schaaner in daasigen tafern bey Lorenz Tanner in guten friden und betragen zusammen kommen, zwey die älteste richtere und geschworne, auch zwey deputirte von Grisch und Guscher genoss aus der gemeind Schaan nebst hiesigen richter Verling und Ferdinand Rheinberger und Johann Risch, auch der geschworne Joh. Dressel, und Lorenz Boss und zwey gemeindts deputirte als Ignaz Boss und Antoni Falkh nebst dem Schaaner richter zwey daasige geschworene und deputirte die stimen von mann zu mann insonders über nachstehende fragen wechslseytig, jedoch ohne nachtheil und folgerung ander sonst gewöhnl. gemeindts versamlung und abhaltung, getreülich und gewüssenhafft aufnehmen und ein jeden oder sein nahmen selbst unter die abgesonderte frag stuckh unterschreiben oder sein hauszeichen nebst eines auch unterschrüfft von deputirten beysezen lassen sollen.

Die fragen sind also folgende

A.    ob er guth und nüzlich befinde, ein stukh au einzulegen oder nicht, und nicht nur die beschädigte Mühleholz theil zu ersezen - sondern auch allen anwarthern ein au-theil zu lassen, um die gemeine arbeith und nuzen zu fördern und auch die arme od. münder vermögl[lich]e mit etwelchen gemeindts genuss zu steürung seiner noth, und vergeltung seines bessern fleiss in gemeinen werck zu unterstüzen?

B.    ob er guth und nüzlich erachte, ob solche au-theil nur zu heuwachs mit gemeiner frühling azung bis zu jewyliger alpfahrt und herbst azung von St. Mathai tag an, wo aber an St. Barthalomai tag das heü gemäht, und alle dise au-theil geraumt seyn müsten, oder zum aufbruch auszutheilen, weiters und

C.    ob es gefällig, das wie bereiths von beiderseyts richtern v. Vaduz, und Schaan die ausmessung zur helffte am neu guth, und zur andern, unterhalb am mühlgraben vermeint gewesen, iez aber stössig worden, nach jeeder absicht, und erster abkommnis fortgesezt, oder aber und endtl.

D.   gegen dem Rhein bessern und nuzbahrer grund mit abbruch des mess ausgetheilt werde. Da bey lezterer abmessung für jeden theil 270 klafter zugedacht - auf bessern boden od. plazen aber nur 200 deto angesonnen wären, um gleichwohl den gemeinen waydgang in der au zu sparen.

Nachdem dann solcher gestalten die stimmen mann für mann aufgenomen, sollen beedseytige deputirte am Montag in des landaman Tscheters behausung zusammen treten, das mehr von beeden genossen herausziechen, und hiernach ohnverweylt zur fridlichen aus- und abmessung fürschreiten, und ander gemeind werch besten fleisses fördern, wo beynebens

und andertens noch fürzumerkhen, das jene, welche bereits mit ganzer theilung schon versechen, und nächste anwartschafft darauf haben, auch dise lieber als einen neuen theil behalten, weder pro noch contra zu rechnen, und

drittens die morgens bey diser verordneter stimgebung ausbleiben, sich in allweeg an das ausgefallene mehr ohne ein- und widerreed bey ansonstig gemessener straf wie all andere halten müssen und wenn

endtlich virtens wider all bessere zuversicht sie beede theile die sache noch nicht gütl. austragen sondern weitere irrung und spön erweckhen würden, so behalten sich hochfürstl.es oberamt in nahmen gnädigster landtsherrschafft nach umstand, und befund der sachen all hochobrigkhtl. recht und gerechtsamme in allweeg bevor. Wornach sich also landaman, richtern, sekhlm[eiste]r, geschworne und gemeindts leüthe wohl und recht zu verhalten wissen.

Signatum amthaus

Liechtenstein, den 3t. Merz 1787.

Reichs hochfürstl.l iechtst. 0[ber]amts-kanzley allda.

Landvogt Gilm v. Rosenegg und übrige oberbeamte

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[1] LI LA RA 10/2/8/5/22. Registraturvermerk: „Mehrer von oberamts wegen den vorstehern der gemeinden Schaan und Vaduz zur beantwortung vorgelegte fragstücke, die einlegung eines stuck au zu heuwachs mit mayen- oder gemeiner herbstatzung oder entl. auch zu bau oder ackerland – jedoch gegen gebührend jährl. recognition in das hochfrstl. liechtenstein. rentamt betr.

Liechtenstein ddo. 3t. März 1787.

No.6

An landammann, richtern, sekhlm[ei]ster, geschworne und gemeindts leüth zu Schaan, und Vaduz zum wüssen, und verhalt.

ad registraturam.“