Der Obst- und Gartenbauverein Schaan erlässt Statuten


Handschriftliche Vereinsstatuten, gez. Ferdinand Beck („Gründer u. Vorstand“) [1]

26.8.1920, Schaan

Statuten des Obst- und Gartenbauvereines für die Gemeinde Schaan

§ 1 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Hebung und Pflege des Obst- und Gartenbaues sowie der Obst- und Gemüseverwertung im Vereinsgebiete.

a) Belehrung in Art von Vorträgen und gegenseitigen Besprechungen in zeitweisen Versammlungen, auf Exkursionen und Kursen,

b) Verbreitung guter Fachschriften,

c) Erleichterung der Ankäufe guter Bäume, Pflanzen und Sämereien,

d) Ausstellung empfehlenswerter Obstsorten,

e) Gemeinsames Vorgehen gegen die Schädlinge des Obst- und Gartenbaues.

§ 2 Vereinsmittel

Die Vereinszwecke und Aufgaben werden zu erreichen gesucht:

a) durch Jahresbeiträge, welche von der Gemeindeversammlung bestimmt werden,

b) Eintrittsgebühren,

c) Subventionen aus Landes- und Gemeindemitteln,

d) Reinerträgnisse von allfälligen Vereinsunternehmungen.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jedermann werden, der das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat und unbescholtenen Rufes ist. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt über mündliches oder schriftliches Ansuchen durch die Vereinsleitung.

Die Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung in Anerkennung ihrer Verdienste um den Verein oder um den Obst- und Gemüsebau über Vorschlag der Vereinsleitung ernannt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung bestimmten Jahresbeitrag zu entrichten und die Vereinszwecke nach Möglichkeit zu fördern.

Dagegen ist jedes Mitglied berechtigt, die Versammlungen zu besuchen, Anträge zu stellen, bei allen Beschlüssen und Wahlen mitzustimmen, überhaupt alle aus dem Verein fliessenden Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen.

§ 5 Austritt und Ausschluss der Mitglieder

Wer aus dem Verein austreten will, hat dies bei der Vereinsleitung anzuzeigen, muss jedoch den Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr erlegen.

Ist ein Mitglied mit der Leistung des Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Rückstande oder handelt er den Vereinszwecken zuwider, so kann es von der Vereinsleitung ausgeschlossen werden.

§ 6 Vereinsverwaltung

Der Verein verwaltet die Geschäfte:

a) durch die Generalversammlung,

b) durch die Vereinsleitung.

§ 7 Generalversammlung

Die Generalversammlung wird jedes Jahr im Jänner oder Februar abgehalten und wird vom Obmann einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann der Obmann einberufen, wenn die Vereinsleitung dies für notwendig findet.

Der Generalversammlung kommt zu:

1. Jede Änderung der Statuten mit ⅔ Stimmenmehrheit,

2. Wahl der Vereinsleitung,

3. Geschäfts- und Rechnungsbericht,

4. Festsetzung des Jahresbeitrages sowie allfälliger Eintrittsgebühren der Mitglieder,

5. Beschlussfassung über alle von der Vereinsleitung auf die Tagesordnung gesetzten Beratungsgegenständen sowie über die von den anwesenden Mitgliedern gestellten Anträge.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch absolute Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem Obmann, Schriftführer, Kassier und 2 Beiräten, welche alle von der Generalversammlung mittelst Stimmzettel gewählt werden. Mit Zunahme der Mitgliederzahl kann die Zahl der Ausschussmitglieder entsprechend erweitert werden. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

§ 9 Geschäftskreis des Ausschusses

Der Obmann führt den Vorsitz bei den Versammlungen und vertritt den Verein in allen seinen Beziehungen. Bei Abstimmungen steht ihm bei Stimmengleichheit die Entscheidung zu.

Der Schriftführer hat das Protokoll und alle schriftlichen Angelegenheiten für den Verein mit jedesmaliger Unterschrift des Obmannes zu führen.

Der Kassier nimmt alle Geschäftseinnahmen in Empfang und bestreitet die vom Ausschuss beschlossenen Auslagen. Er legt jährlich bei der Hauptversammlung den Ausweis über den Kassenbestand vor.

Vom Obmann und dem Schriftführer steht jederzeit das Recht zu, über das Rechnungsgebahren vom Kassier Rechenschaft zu verlangen.

§ 10 Schiedsgericht

In Streitigkeiten aus Vereinsverhältnissen entscheidet ein Schiedsgericht. Dasselbe besteht aus je einem Vereinsmitglied, welches jede streitende Partei wählt und einem Obmann, welchen die zwei Schiedsrichter selbst wählen. Kann ein Streit durch dieses Schiedsgericht nicht geschlichtet werden, so kommt die Austragung vor die Generalversammlung.

§ 11 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereines darf nur dann stattfinden, wenn ⅔ der wirklichen Mitgliederzahl dieselbe verlangt.

Ein allfällig noch vorhandenes Vermögen soll der Gemeindevorstehung Schaan zur Verwaltung übergeben werden. Sobald jedoch ein ähnlicher Verein entsteht, ist diesem das Vereinsvermögen zu überweisen. Sollte dieser Fall im Verlaufe von 10 Jahren nicht eintreten, so ist die Gemeindevorstehung ermächtigt, das Vermögen zu wohltätigen Zwecken zu verwenden. [2]

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[1] LI LA RE 1920/4301. 2 entwertete Stempelmarken zu je 30 Rappen. Papiersiegel und Genehmigungsvermerk der liechtensteinischen Regierung. Vgl. die Berichterstattung über die  Konstituierung des Obst- und Gartenbauvereins der Gemeinde Mauren: L.Vo., Nr. 14, 5.4.1918, S. 2 („Mauren“). Zu den Statuten von Mauren vgl. LI LA RE 1922/2589 sowie LI LA RE 1923/0955. Zu den Statuten des Obst- und Gartenbauvereins Vaduz vgl. LI LA RE 1924/3018.
[2] Die Regierung genehmigte die Vereinsstatuten am 23.9.1920, wobei festgehalten wurde, dass allfällige Abänderungen nur nach amtlicher „Gutheissung“ vorgenommen werden durften (Erlass der Regierung unter LI LA 1920/4301).