Ein Schiedsgericht mit Graf Johann, von Werdenberg zu Sargans als Vorsitzenden und Heinrich Stöckli, Bürger von Feldkirch, Heinz Blatter, Landammann im Walgau, Hartwig von Maienfeld und Hans Wert, der alte Richter von Ragaz , als Schiedsrichter entscheidet einhellig in einem Markenstreit an der St. Luziensteig zwischen Graf Heinrich von Werdenberg-Vaduz und seinen Leuten in Balzers als einer Partei und Graf Donat von Toggenburg und seinen Leuten in Maienfeld und Fläsch als Gegenpartei zugunsten der erstgenannten.[


Übersetzung [1]

Ich, Graf Johann von Werdenberg , Herr zu Sargans, bezeuge öffentlich mit diesem Brief allen denen, die ihn ansehen oder lesen hören, dass ich in der Streitsache, welche die Leute von Balzers und ihre Kirchgenossen als eine Partei und die von Fläsch als Gegenpartei wegen der Weid an der Luziensteig hatten, gemeinsamer Schiedsrichter geworden bin. Beide Parteien, besonders mein Vetter, Heinrich von Werdenberg -Sargans, im Namen seiner Leute von Balzers und mein Oheim, Graf Donat von Toggenburg, im Namen seiner Leute in Fläsch haben mich inständig darum gebeten. Deshalb musste jede Partei zwei ehrbare Männer als Schiedsrichter zu mir setzen, um Zeugen über die Weide und das Gemeingut einzuvernehmen. So setzen mein Vetter, Graf Heinrich, und seine Leute Heinrich Stöckli und Heinz Blatter, meines Vetters, Graf Rudolf von Montfort, Ammann im Walgau, als Schiedsrichter mir bei; und mein Oheim, Graf Donat von Toggenburg und seine Leute ordneten als Schiedsricher Hartwig von Maienfeld und Hans Wert den alten Richter von Ragaz, ab. Ich und die vier Schiedsleute sollten beeidete Zeugschaft über den Streit verhören, und wenn wir die Beweisaufnahme abgeschlossen hätten, sollen wir Bescheid wissen, welche Zeugenaussage die bessere und gerechtere sei, und danach sollen wir den Schiedsspruch fällen. Und beim Spruch, den wir oder die Mehrzahl von uns darüber fällt, soll es dann ohne Irrung und Widerred bleiben. So haben ich und die vier Schiedsrichter von beiden Parteien beeidete Zeugen verhört. Besonders von den Zeugen meines Vetters, Graf Heinrich, und dessen Leuten haben wohl sechzehn an der Zahl bezeugt, nachdem jeder einzel einen vorgesprochenen Eid mit erhobenen Händen zu den Heiligen geschworen hatte, wahrhaft richtig zu wissen, dass der Stein, der an der Luziensteig in der Wiese, genannt Brataserna, und im Rain steht, ein rechter Markstein zwischen denen von Balzers und denen von Fläsch und Maienfeld sei. Von diesem Stein aus verlaufe die Mark auf einer Seite in gewechselter Richtung in die Rote Rüfe und auf der andern Seite gleich, jedoch vom selben Stein hinauf auf den Berg, der zuoberst Spitzagud genannt wird; und wenn dieser Berg und die Rote  Rüfe und der Markstein in der Wiese gegeneinander zeigen: das ist die rechte Mark. Und es sei so gewesen, dass die von Balzers ihr Vieh nicht über diese Marken hinauf weiden durften oder darüber hinauf der Weide oder der Gemeindegüter wegen etwas zu tun oder zu schaffen hätten; das mögen ihnen die von Maienfeld und Fläsch wohl verwehren und sie dafür pfänden. Geschähe es aber, dass die von Maienfeld und die von Fläsch über diese Marken hinaus herabwärts weideten oder darüber hinaus der Weide wegen oder des gemeinschaftlichen Grundbesitzes wegen etwas zu tun oder zu schaffen hätten, so mögen ihnen auch die von Balzers das verwehren und sie darob pfänden. Dagegen zeigte die Zeugeneinvernahme meines Oheims, Graf Donat, und die seiner Leute gar nichts, das denen von Fläsch Nutzen oder Vorteil brächte. Und nachdem ich und die genannten Schiedsrichter die Zeugenaussagen der Leute von Balzers und Fläsch verhört hatten, da fragte ich, obgenannter Graf Johann, Herr zu Werdenberg, als gemeinsamer Schiedsrichter in dieser Sache die genannten Schiedsleute auf ihren Eid hin, welche von beiden Beweisangeboten sie für besser und gerechter hielten. Da erklärten die Vier, jeder einzel auf seinen geschworenen Eid hin, dass die Zeugenaussagen meines Vetters, Graf Heinrich, und die seiner Leute von Balzers in jeder Hinsicht bedeutend besser und gerechter seien, und dass die von Balzers aus Billigkeit und zu Recht bei den vorgenannten Marken bleiben sollen. Die Leute von Fläsch sollen ihr Vieh nicht darüber hinab weiden und weder der Weide wegen noch des gemeinen Grundbesitzes wegen über diese Marken herab etwas zu tun oder zu schaffen haben. Dessgleichen dürfen auch die von Balzers über die genannten Marken hinaufwärts kein Vieh weiden noch auf ein Weiderecht hin, noch gemeinen Besitzes wegen darüber hinauf etwas tun oder schaffen. Und wenn eine von beiden vorigen Parteien darüber hinaus weiden würde oder der Weide wegen und aus Gründen gemeinen Besitzes etwas einander zufügen würde, so kann das der andere Teil wohl verwehren und dafür pfänden, wie das auch die eben dargelegten beeideten Zeugenaussagen zeigten. Dafür, dass dieser Spruch und alle vorgenannten Stücke gänzlich von beiden Teilen und von allen ihren Nachkommen gehalten werden, und zu Urkund ganzer Wahrheit und zum Zeugnis, dass die genannten Schiedsleute gemeinsam und einhellig übereinkamen und urteilten und sich dazu bekennen, wie oben geschrieben steht, habe ich, vorgenannter Graf Johann von Werdenberg, Herr zu Sargans, mein eigenes Siegel an diesen Brief gehängt. Auch die erwähnten vier Schiedsleute: Heinrich Stöckli, Bürger von Feldkirch, Heinrich Blatter, Ammann im Walgau, Hartwig von Maienfeld und auch Hans Wert, der alte Richter von Ragaz, haben öffentlich, jeder einzel sein Siegel an diesen Brief gehängt. Wir bestätigen, dass wir alle vier einhellig diesen Spruch, wie er oben geschrieben steht, gefällt haben. Das geschah, und der Brief wurde ausgefertigt am nächsten Sonntag vor dem Fest des heiligen Bartholomäus, des heiligen Apostels, als man nach Christi Geburt dreizehnhundert neunundachtzig Jahre zählte.

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[1] LI GAB 016-2, Urkundenbuch von 1780. Abschrift.
Druck: Georg Malin, LUB I/4, Nr. 19, S. 100 ff.