Das sulzische Oberamtsgericht unter Landvogt Sigmund Rainolt entscheidet einen Streit um die Ein- und Abzugsgebühren zwischen Planken einerseits und Vaduz und Schaan andererseits. Die Gebühren werden künftig geteilt. Planken ist am Ertrag der Alp- und Riednutzung nicht beteiligt, ist aber auch zu keinen Wuhrarbeiten verpflichtet.


Vaduz, 7. Januar 1605

Das gräflich-sulzische Oberamtsgericht unter Sigmund Rainolt, Landvogt der Grafund Herrschaften Vaduz, Schellenberg und Blumenegg, entscheidet die Streitsache betreffend die Ein- und Abzugsgebühren zwischen Planken einerseits und Vaduz und Schaan andererseits. Die Gebühren sollen künftig zwischen den Konfliktparteien hälftig geteilt werden. Planken wird am Ertrag der Alp- und Rietnutzung nicht beteiligt, soll aber auch ausser zur Landessteuer zu keinen andersweitigen Abgaben und insbesondere zu keinen Wuhrarbeiten verpflichtet sein. [1]

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[1] Abschr. (B), GA S U16 – Pap. 2 Doppelblätter, geheftet, 43 / 34 cm – vidimiert durch die hochfürstlich- liechtensteinische Oberamtskanzlei [in Vaduz] am 28. Juli 1763 – Kanzleisiegel (Papiersiegel) auf fol. 3r aufgedrückt – fol. 1r (Deckblatt): Vermerk: Copia spruch-brieffs das ein- und abzuggeld auf Planckhen betreffend; fol. 1v, 3v, 4r unbeschr.; fol. 4v: Rückvermerk: Copia vidimata, mit Bleistift modern: 7. 1. 1605 bzw. mit blauem Farbstift: 16. Or. (A), GA P U6.
Regest: Schädler, Regesten Gemeindearchive / Alpgenossenschaften. In: JBL 8 (1908) Nr. 68b, S. 121.