Landständische Verfassung


Verfassung
vom 9. November 1818

«Wir Johann Joseph, von Gottes Gnaden Souverainer Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nikolspurg, Herzog zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rittberg, Ritter des goldenen Vließes, und Großkreutz des militärischen Marien Theresien Ordens, Sr. kaiserl. königl. apostolischen Majestät wirklicher Kämmerer und Feldmarschall, Inhaber des Husaren Regiments Nro. 7. etc. etc.

Erfüllen den 13. Artikel der deutschen Bundesakte folgendermassen:

§ 1

Nachdem Wir, seit Auflösung des deutschen Reichsverbandes, die österreichischen bürgerlichen und peinlichen Gesetze und Gerichtsordnung in Unserem souveränen Fürstenthume Liechtenstein eingeführt, und Uns bey Konstituirung einer dritten und obersten Gerichtsstelle an die diesfällige österreichische Gesetzgebung auch für die Zukunft angeschlossen haben; so nehmen Wir nun gleichfalls die in den k. k. österreichischen deutschen Staaten bestehende landständische Verfassung in ihrer Wesenheit zum Muster für gedacht Unser Fürstenthum an.

§ 2

Die Landstände sollen bestehen:    
a) aus der Geistlichkeit,     
b) aus der Landmannschaft.

§ 3

Unter der Geistlichkeit werden alle Besitzer geistlicher Benefizien und alle geistliche Kommunitäten begriffen. Dieselben erwählen durch absolute Mehrheit der Stimmen aus ihrem Mittel auf Lebenszeit drey Deputirte, und zwar zwey für die Geistlichkeit der Grafschaft Vaduz, und einen für jene der Grafschaft Schellenberg, und stellen sie Unserm fürstlichen Oberamte zu Vaduz zur Bestätigung vor. Nebst diesen hat ein jeder Besitzer einer geistlichen Pfründe, der wenigstens ein liegendes, oder der Versteuerung unterworfenes Vermögen von fl. 2500, nach der gegenwärtigen Steuer Schätzung angenommen, besitzt, oder von einem solchen Kapitalbetrage zu den allgemeinen Landesbedürfnissen beyträgt, ein Recht auf die Landstandschaft.

§  4

Die Landmannschaft wird durch die zeitlichen Vorsteher oder Richter, und durch die Altgeschwornen oder Säckelmeister einer jeden Gemeinde vorgestellt. Das Recht der Landstandschaft haben aber auch alle Unsere übrigen Unterthanen, die für ihre Person an liegenden Gründen einen Steuersatz von fl. 2000 nach dermaligem Steuermaaßstabe ausweisen, 30 Jahre alt, vom unbescholtenen und uneigennützigen Rufe, und verträglicher Gemüthsart sind.

§ 5

Bey Unserem fürstlichen Oberamte zu Vaduz soll ein landständisches Kataster errichtet, und in dasselbe die in §§  3 und 4 bezeichneten Landstände nach gehörigem Ausweise unentgeldlich eingetragen werden.

§  6

Findet Unser fürstliches Oberamt für gut, einem der vorgeschlagenen, oder sich ausweisenden Landstandschaftsberechtigten die verlangte Inkatastrirung zu verweigern, so hat es seine Gründe dazu Uns unterthänigst vorzulegen, und Unsere höchste Entschließung zu gewärtigen.

§ 7

Den incatastrirten geistlichen Landständen soll in allen amtlichen schriftlichen oder mündlichen Anreden das Prädikat Herr gegeben, und im Falle der persönlichen Erscheinung vor den Landesbehörden die Auszeichnung eines anzutragenden Sitzes zu Theil werden.

§  8

Nichtunterthänige Güterbesitzer, oder eigentlich deren Repräsentanten wenn sie nach vorheriger Inkatastrirung den ständischen Versammlungen beywohnen wollen, haben auf die dem geistlichen Stande zuerkannte Auszeichnung Anspruch und mit diesem gleichen Rang.

§ 9

Zur ordentlichen Versammlung der Stände werden Wir vor dem Schlusse eines jeden Jahres einen Landtag ausschreiben, wobey Unser zeitlicher Landvogt in Vaduz, als Unser landesfürstlicher Commissarius, den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte zu führen, die Sitzung zu eröffnen, und zu schlüssen hat.

Dieser Landtag ist in so weit bis zur nächsten Ausschreibung für fortwährend zu betrachten, als Wir gedacht Unserm Commissario die Befugniß ertheilen, auch im Laufe des Jahrs, wenn es nöthig seyn sollte, Unsere getreuen Stände zur außerordentlichen Versammlung zusammen zu berufen. Zu jeder Versammlung ist ein jeder Landstand 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.

§ 10

Jede eigenmächtige Versammlung der Stände ohne vorhergegangene Einladung, so wie jede eigenmächtige Verlängerung der Sitzung wird, außer der Ungültigkeit der Beschlüsse, mit Verlust der Landstandschaft, und nach Umständen noch strenger, so wie tumultarisches, und achtungswidriges Betragen nach Vorschrift der bestehenden Gesetze bestraft werden.

§ 11

Unseren auf dem Landtage versammelten getreuen Ständen werden Wir durch Postulate den Bedarf jedesmal vorlegen, und da Wir davon nichts für Uns behalten, sondern lediglich jene Ausgaben darunter begriffen werden, welche zur innern Verwaltung, und rücksichtlich der äußern Verhältnisse erforderlich sind; so haben Unsere getreuen Stände sich nur über die Einbringlichkeit der postulirten Summen zu berathschlagen, und dafür zu sorgen.

§ 12

Da es Unser fester Wille ist, daß alle liegenden Besitzungen ohne Unterschied des Eigenthümers nach einem gleichen Maaßstab in die Steuer gezogen werden sollen, mithin eine vollkommene Gleichheit in Tragung der allgemeinen Lasten einen jeden einzelnen Unterthan vor Überhaltung sichere; so soll auch die Aufrechthaltung dieser Gleichheit ein Gegenstand der landständischen Obsorge seyn.

§ 13

Nur das allgemeine Beste des Landes darf das Augenmerk der Stände seyn, jede Partheylichkeit oder Begünstigung einzelner Personen oder Klassen ist zu vermeiden. Daher Wir jedem Landstande die Befugniß einräumen, auf dem Landtage Vorschläge zu machen, die auf das allgemeine Wohl abzielen; über den darüber erfolgenden Landtagsbeschluß behalten Wir Uns jedoch das Recht der Genehmigung oder der Verwerfung vor.

§ 14

Diese Vorschläge dürfen aber solche Gegenstände nicht betreffen, die entweder gemäß Urbarien, oder althergebrachter Übung Unsere eigentlichen dominical Gefälle, oder Unsere privat Renten betreffen, weil sie, wenn sie gleich den Namen von Landes Regalien führen, gleichwohl Unser Privat Eigenthum sind, das ausser dem Wirkungskreise ständischer Befugnisse liegt.

§ 15

Dagegen geben wir aber Unseren getreuen Unterthanen Unsere gnädigste Versicherung, daß Wir bey Einführung neuer allgemeiner Abgaben, in wie weit sie nur aus der Landeshoheit gerechtfertiget werden können, denselben also kein Dominikal Titel zum Grunde liegt, die ständische Berathung vorausgehen lassen, und ihnen in gerechten und billigen Fällen Unsere Höchste Genehmigung nicht versagen werden.

§ 16

Vorschläge im bürgerlichen, politischen, und peinlichen Fache können Wir aus dem im §  l schon vorgekommenen Grunde, und Vorschläge, die äußeren Staats-Verhältnisse betreffend, dürfen Wir wegen dem nöthigen Miteinverständniß mit andern mächtigeren deutschen Staaten Unseren getreuen Ständen nicht erlauben.

§ 17

Die absolute Mehrheit der Stimmen der am Landtage gegenwärtigen Stände bildet einen Landtagbeschluß, welcher Gesetz-Kraft erhält, sobald Wir ihm Unsere höchste Genehmigung werden ertheilt haben. Zu diesem Behufe hat Unser landesfürstlicher Kommissär, nach vorheriger deutlicher Erklärung des zu berathenden Gegenstandes, die Umfrage durch abwechselndes Aufrufen eines geistlichen und eines weltlichen Standes, bey jenem anfangend, zu thun, jede einzelne Äußerung, nebst den anzugebenden Beweggründen, durch den Amtsschreiber zu Protokoll nehmen, das Resultat demselben kurz beyfügen zu lassen, und die so instruirten Landtagsbeschlüsse an Uns zu befördern.

Gegeben zu Eisgrub am 9. November 1818.

Johann Joseph
Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein.
L. S.

Theobald von Walberg,
erster Hofrath des regierenden Herrn Fürsten
v. Liechtenstein Durchlaucht.

Johann Albert Ritter von Ostheim,
fürstlicher Hofrath.

Nach Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht höchst eigenem Befehle:

Joseph Freyherr von Buschmann,
fürstlicher Secretaire.»

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